Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäfts der Vermietung von
Locaboat,
eingetragen bei der im Handelsregister von Paris 75
unter der Nummer 310096664
eingetragenen Firma mit Hauptsitz in 75603 PARIS.
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
Diese Reisebedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen
und uns, Locaboat Plaisance GmbH, Ludwigstr. 1, 79104 Freiburg (LP).
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Grundlage der
Empfehlung des Deutschen Reiseveranstalterverbandes erstellt worden;
die Geschäftsbedingungen für Bootsreisen sind speziell für unsere Reisen
erstellt und gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ggf. vor. Diese
Reisebedingungen werden von Ihnen bei der Buchung anerkannt. Bitte lesen
Sie unseren Katalog und den folgenden Text sorgfältig durch.
A. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Abschluss des Reisevertrages und Bezahlung
1- Mit der Anmeldung (Buchung) bietet der Kunde LP den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich oder in elektronischer Form vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden.
Der Vertrag kommt bei Annahme von LP zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form, erfolgt jedoch in der Regel durch Übersendung
der Reisebestätigung/Rechnung. Gleichzeitig wird dem Kunden ein
Sicherungsschein übergeben. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von LP vor, an das LP
für die Dauer von einer Woche gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der
Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, was auch durch eine
Zahlung erfolgen kann.
2- Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung von 35% des Reisepreises zu
zahlen. Die Restzahlung muss bei LP spätestens vier Wochen vor Reisebeginn
eingegangen sein. Bei nicht fristgemäßem Eingang der Restzahlung ist LP
berechtigt, die Übernahme des Bootes durch den Kunden zu verweigern.
3- Bei einer Reise mit mehreren Booten kommt je Boot - auch bei gleichzeitiger
Anmeldung und bei Anmeldung einer Reisegruppe - ein gesonderter
Reisevertrag zustande, es sei denn, es wird ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen. Leistungsstörungen eines Reisevertrages haben daher
keinen Einfluss auf weitere Reiseverträge.
2. Leistungen, Reiseversicherungen
1- Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Prospekt sowie aus den hierauf Bezug nehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben
sind für LP verbindlich. LP behält sich jedoch vor, vor Vertragsschluss eine
Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Kunde vor
Buchung selbstverständlich informiert wird. Nebenabreden, die den Umfang
der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
Bestätigung.
2- LP behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Reisebestätigung
vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Entgelte für bestimmte
Fremdleistungen (z.B. Hafengebühren) oder gesetzliche Umsatzsteuer etc.
entsprechend der Erhöhung an den Kunden weiterzugeben, jedoch mit der
Einschränkung, dass zwischen der Erhöhung und dem Abreisetermin mehr als
20 Tage liegen.
3- Persönliche Gegenstände des Kunden und der sonstigen Reisenden sind
nicht versichert. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
3. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
1- Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann
der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen, seine
Aufwendungen und seinen Gewinnverlust verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der
Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren: Rücktrittserklärung mehr als 49 Tage vor Reisebeginn
= 35% / zw. 49 - 39 Tage : 40% / 38 - 36 Tage =50%/35–22 Tage : 60%/21–15
Tage : 70%/ 14–2 Tage : 80%/ 1Tag : 90%/Rücktritt am Tag der Abfahrt (no
show) : 100% abz. der ersparten Aufwendungen.
2- Dem Kunden bleibt ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass LP
überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die
Pauschale entstanden sei. LP empfiehlt dringend den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung (RRV).
3- Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner eine
andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sich
bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierdurch
entstehende tatsächliche Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. LP kann
dem Eintritt der anderen Person widersprechen, wenn die andere Person den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine andere Person in
den Vertrag ein, so haftet sie und der Kunde als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die entstandenen Mehrkosten.
4- In dem Fall, dass eine Umbuchung seitens LP genehmigt wird, fällt eine
Umbuchungsgebühr von 50 € an.
5- Wird die Reise infolge von bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl LP als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der
Vertrag in einem solchen Fall gekündigt, so kann LP für die bereits erbrachten
oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung fordern.
4. Rücktritt und Kündigung durch
LP kann ohne Einhaltung einer Frist vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn
der Kunde oder Mitreisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung des Liegeplatzes nachhaltig stören oder wenn sich in solchem
Maß vertragswidrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. In diesem Fall behält LP den Anspruch auf den Reisepreis.
5. Haftung LP
LP haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die
gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung
der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die
ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen,
soweit LP nicht gemäß Nr. 2.1 eine Änderung der Prospektangaben erklärt
hat. LP haftet auch für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Personen.
6. Beschränkung der Haftung
1- Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch LP herbeigeführt wird oder
soweit LP für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
2- Für alle gegen LP gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist
die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und
Reise.
3 - LP haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in
der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet
werden.
4 - Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich dem zuständigen Liegeplatz zur Kenntnis
zu geben. Dieser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
7. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber LP geltend zu machen. Ansprüche des Kunden nach
den §§ 651c-651f BGB verjähren in einem Jahr ab dem Tag, an welchem die
Reise nach dem Vertrag enden sollte. Werden zwischen dem Kunden und LP
Verhandlungen über die Ansprüche geführt, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Kunde oder LP die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden,
behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit
des Reisevertrages bleibt unberührt.
B. GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BOOTSREISEN
1. Eignung
Der Kapitän an Bord (Kunde) muss volljährig sein und trägt die Verantwortung
für die ihm anvertrauten Geräte. Er muss bei der Einschiffung seinen
Personalausweis vorlegen. LP behält sich das Recht vor, falls der Kunde nicht
in der Lage ist, die Verantwortung zu tragen, ihn zu zwingen, im Liegehafen zu
bleiben oder das Fahrtrevier zu begrenzen.
2. Kaution, Selbstbeteiligung
Bei der Übernahme des Bootes ist eine Kaution zu leisten. Die
Kaution wird am Ende der Bootsreise zurückerstattet, wenn das Boot
wohlbehalten zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort
zurückgebracht wird. Der Kunde haftet bis zur Höhe der Kaution für
Schäden an Boot und Ausrüstung, für Unfälle und Nebenkosten. Über die
Kaution hinaus haftet der Kunde in Fällen grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz (siehe § B. 8 und Kapitänshandbuch «Ausschluss der
Versicherung»).
3. Übernahme des Bootes
Das Boot steht dem Kunden zur Verfügung, wenn er die notwendigen
Formalitäten erledigt, den Zustand des Bootes und die Inventarliste überprüft
und die theoretische Einweisung in Schifffahrt und Handhabung des Bootes
verfolgt hat. Die Einschiffung findet nachmittags zwischen 15.00 Uhr und 18.00
Uhr statt. Der Kunde kann die Übernahme des Bootes verweigern, wenn die
notwendige Ausstattung nicht funktionstüchtig ist oder wenn die Sauberkeit
und Ordnung an Bord nicht der Branchenüblichen entspricht. Die Einschiffung
kann bei Schleusenreparaturen, Hochwasser oder anderen unvorhersehbaren
Umständen, die eine Einschiffung am vorgesehenen Ort unmöglich machen,
an einem anderen Liegeplatz stattfinden.
4. Änderungen von Abfahrtsort, Fahrteinschränkungen
1- Bei einer Schließung des Kanals, bei Hochwasser, Wassermangel,
Uferbefestigungsarbeiten, Schleusenreparaturen, Streik der Schleusenwärter,
etc. kann die Einschiffung von einer anderen Stelle aus vorgenommen oder
die Fahrmöglichkeit beschränkt werden. LP ist für diese Änderungen oder
Einschränkungen nicht verantwortlich. Sie berechtigen den Kunden nicht zum
Rücktritt vom Reisevertrag.
2- Bei Einwegfahrten garantiert LP den Abfahrtsort 3 Tage vor Bootsabfahrt.
3- Kann LP durch unvorhersehbare Fälle oder höhere Gewalt wie Streik,
Naturkatastrophen, Krieg, Bürgerkrieg, etc. das Boot nicht zur Verfügung
stellen, wird LP ihr Bestes tun, dem Kunden ein Boot gleichen Komforts und
gleicher Aufnahmekapazität zu vermitteln. Sollte dies nicht möglich sein, ist LP
zum Rücktritt berechtigt.
5. Einwegfahrten
Selbst wenn LP eine Einwegfahrt bereits akzeptiert hat, ist diese Dienstleistung
niemals garantiert, da LP gezwungen sein kann, infolge von unvorhersehbaren
Fällen oder höherer Gewalt (z.B. Storno des vorherigen oder nachfolgenden
Kunden) die Reiserichtung zu ändern oder eine Hin- und Rückfahrt zu
verlangen, ohne dass dies zum Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag führen
darf. Lediglich eventuell geleistete Zuschläge für die Einwegfahrt werden
zurückerstattet. Es ist unbedingt notwendig, dass der Kunde sich 3 Tage vor
der Abfahrt die Einwegfahrt telefonisch von LP bestätigen lässt.
6. Unbenutzbarkeit der Wasserwege
Im Falle von Hochwasser, Niedrigwasser, Einschränkung des Fahrtsektors
(wegen Überflutung oder Trockenheit), sonstigen Schäden der Wasserwege
oder anderen Umständen, die eine Schifffahrt unmöglich oder schwierig
machen, kann LP in strikter Proportion zu den Einschränkungen, die durch die
vorliegenden Vorkommnisse entstehen, Ort und Abfahrtsdaten der Bootsfahrt
verändern. Wenn die Vorkommnisse eine Bootsfahrt unmöglich machen, kann
der vom Kunden gezahlte Reisepreis auf einen anderen Reisezeitpunkt, je nach
Verfügbarkeit des Reiseveranstalters, übertragen werden.
7. Havarien und Unfälle, Versicherungen
1- Im Reisepreis ist eine Vollkaskoversicherung für das Boot sowie eine
Haftpflichtversicherung für Schäden, die der Kunde oder Mitreisende mit
dem Boot bei Dritten verursacht, eingeschlossen. Der Kunde haftet jedoch
mit einer Selbstbeteiligung in Höhe der Kaution für alle Ansprüche aus dem
Versicherungsfall.
2- Im Falle von Havarien oder Unfällen hat der Kunde unverzüglich den
Liegeplatz zu benachrichtigen und Weisungen für das weitere Verhalten
abzuwarten. Ohne vorherige Zustimmung des Liegeplatzes darf der Kunde
bei einem Unfall weder seine Haftung gegenüber Dritten anerkennen noch
das Schiff reparieren oder sonstige Kosten veranlassen. Eine Havarie oder
ein Unfall berechtigen weder zu einer Minderung des Reisepreises noch zu
Schadenersatz.
8. Haftung über die Kaution hinaus
Im Fall grober Fahrlässigkeit wie z. B. Trunkenheit am Ruder, Fahren außerhalb
der Fahrrinne, bei Dunkelheit oder unzureichender Sicht, Überfahrt von
großen Seen oder anderen Gewässern bei mehr als drei Beaufort Windstärke,
Überbelegung des Bootes, Nichteinhaltung von Sicherheitsbestimmungen
und Schifffahrtsregeln etc... oder bei Vorsatz kann der Kunde für den
Gesamtschaden haftbar gemacht werden (siehe auch Kapitänshandbuch S. 12
«Ausschluss der Versicherung»).
9. Unterbrechung der Fahrt und Pannen
1- Fahrtunterbrechungen oder Pannen berechtigen nicht zur Minderung
des Reisepreises oder zu Schadenersatz, es sei denn, sie beruhen auf
grober Fahrlässigkeit des Liegeplatzes. Der Liegeplatz unterhält einen
Reparaturdienst, der täglich erreichbar ist und sämtliche Schäden an Boot und
Motor schnellstmöglich und fachmännisch beseitigt.
2- Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe
verlangen. Der Liegeplatz kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Diese Abhilfe kann
auch durch telefonische Beratung erfolgen.
3- Wenn die Dauer des Festliegens infolge einer vom Kunden nicht
verschuldeten Panne länger als 24 Stunden ist, erstattet LP dem Kunden
den anteiligen Reisepreis, den dieser für die nicht genutzte Zeit gezahlt hat.
Die Dauer des Festliegens wird von dem Moment an gerechnet, in dem der
Kunde den Liegeplatz von der Panne benachrichtigt hat. Der Kunde enthält
sich jeglicher Initiative, die nicht durch Notwendigkeit oder drängende Eile
berechtigt ist.
4- Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Liegeplatz innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann
der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, dem Liegeplatz erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder vom Liegeplatz verweigert wird. Der Kunde schuldet
LP den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
5- Wenn festgestellt wird, dass der Schaden vom Kunden oder einer
mitreisenden Person schuldhaft verursacht wurde, kann dieser keinerlei
Entschädigung verlangen. Der Kunde ist schadenersatzpflichtig.
10. Vorschriften für die Bootsfahrt
Der Kunde hat nicht nur die Vorschriften der Binnenschifffahrt zu beachten,
sondern auch die vom Liegeplatz und den Navigationsbehörden erlassenen
Anweisungen. Es ist untersagt, bei Dunkelheit zu fahren, Boote ins Schlepptau
zu nehmen, das Boot zu vermieten oder zu verleihen.
11. Benutzung des Bootes
Der Kunde ist verpflichtet, das Boot mit größtmöglicher Sorgfalt zu
benutzen. Er haftet LP gegenüber nicht nur für Schäden am Boot und seinen
Einrichtungen, sondern auch für den Verlust derselben. Den aus einem dieser
Fälle entstandenen Schaden kann LP bzw. der Liegeplatz dem Kunden
gegenüber geltend machen. Für Verlust oder Schäden an persönlichen
Gegenständen des Kunden und der Mitreisenden ist jegliche Haftung von LP
oder des Liegeplatzes ausgeschlossen, außer falls der Verlust oder Schaden
vom Liegeplatz grob fahrlässig verursacht wurde.
12. Rückgabe des Bootes
Der Kunde hat das Boot und seine Einrichtungen in unversehrtem und
sauberen Zustand pünktlich an dem vereinbarten Rückgabeort zu übergeben.
Die Rückgabe erfolgt morgens zwischen 8.00 Uhr und 9.00 Uhr. Bei der
Rückgabe nimmt der Liegeplatz eine Überprüfung des Bootes und seiner
Einrichtungen vor. Der Kunde verpflichtet sich, dem Liegeplatz jegliche
fehlende, zerbrochene oder gestohlene Ausrüstungsgegenstände anzuzeigen.
Der Liegeplatz ist berechtigt, jeden festgestellten Schaden oder Verlust
von der Kaution abzuziehen. Wird das Boot nicht pünktlich geräumt und
zurückgegeben, haftet der Kunde für den Schaden, der dem Liegeplatz und LP durch die Verzögerung entsteht.